Riskwelt Thema StaRUG:
Neue Anforderungen an die Geschäftsführung
Seit 01.01.2021 sind die Geschäftsführer von allen Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, für Ihr Unternehmen eine Krisenfrüherkennung zu implementieren (§ 1 StaRUG). Wer sich an diese neue Regelung nicht hält, geht unangemessen hohe Gefahren für das Unternehmen UND das private Vermögen ein.
Jedes Jahr „sterben“ in Deutschland tausende Unternehmen. In vielen Fällen hätte man bei frühzeitiger Erkennung der Probleme noch mit relativ einfachen Maßnahmen die Insolvenz verhindern können. Leider merkt die Geschäftsführung erst kurz vor der Insolvenz, dass es zu spät ist. Die Konsequenzen können massiv sein: Das Unternehmen wird im schlimmsten Fall liquidiert, die Belegschaft wird entlassen, die Eigentümer verlieren ihr Kapital und viele Personen, die mit dem Unternehmen in Beziehung waren leiden darunter.
"Überleben" dank Krisenfrüherkennung
Die Betriebswirtschaftslehre konzentriert sich seit mehr als 50 Jahren auf Krisenfrüherkennung und die Thematik ist mittlerweile sehr gut verstanden. Leider sind viele Geschäftsführungen in diesem Gebiet nicht gut ausgebildet und daher nicht in der Lage, eine Krise optimal zu erkennen und angemessen zu reagieren.
Risikoanalyse & Krisenfrüherkennung ist eine Grundaufgabe der Geschäftsführung von jedem Unternehmen. Für Personengesellschaften ist diese mindestens gleich wichtig, da das Kapital der Eigentümer von der Krise direkt betroffen ist und diese auch privat haften. Für Kapitalgesellschaften sah sich der Gesetzgeber gezwungen, Krisenfrüherkennung vorzuschreiben.
Riskwelt Thema: Insolvenz
Unternehmenskrisen enden häufig in der Insolvenz
Die typische Unternehmenskrise verläuft diverse Stadien, bis es zur Insolvenz kommt, diese gilt es frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig zu reagieren. Mitten in der Corona Pandemie hat der Gesetzgeber, von vielen umbemerkt, einen neuen Werkzeugkoffer für angeschlagene Unternehmen entwickelt: die vorinsolvenzliche Sanierung. Dabei wurde direkt eine Forderung klargestellt: Die Geschäftsführung muss bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.
Sollte die Geschäftsführung solche Entwicklungen nicht erkennen, so kann auch darauf nicht reagiert werden; dies kann als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet werden (§43 GmbHG), mit Privathaftung als möglicher Folge.
Zudem gelten in der Unternehmenskrise viele Sonderpflichten und es existieren diverse Haftungsrisiken. Im Extremfall wird sogar eine Insolvenzreife zu späterkannt und die Geschäftsführung kann neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen befürchten.